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Letzte Änderung:
20.03.2013, 09:20 Uhr
RAe Müller & Müller

ZPO-Reform Vollstreckungsrecht, in Kraft seit 01.01.2013

I. ZPO-Reform Vollstreckungsrecht, in Kraft seit 01.01.2013

1. Der Gerichtsvollzieher hat gem. § 802 a ZPO n.F. nunmehr auch die Aufgabe, alle wesentlichen Informationen für die Zwangsvollstreckung zu ermitteln, insbesondere den Aufenthaltsort, die Vermögensauskunft. Die gütliche Erledigung ist in § 802 b ZPO geregelt.

2. Die Vermögensauskunft des Schuldners ist in § 802 c, § 802 d ZPO n.F. geregelt.

3. Die Bundesländer haben gem. § 802 k ZPO n.F. jeweils ein zentrales Vollstreckungsgericht errichtet, bei denen die vom Gerichtsvollzieher ermittelten Vermögensauskünfte elektronisch hinterlegt und in einem elektronischen Schuldnerverzeichnis gespeichert werden. Jedoch bleibt das Amtsgericht am Ort der Zwangsvollstreckung weiterhin das Vollstreckungsgericht iSv § 764 Abs. 1 ZPO.

Die Neuregelung ist ausführlich dargestellt von Vollkommer, NJW 2012, 3681
und in RÜ 2013, 92 (Heft 2)

 

 

 
    
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